Alle Angebote für Drogensüchte können auch von Ihnen als Eltern/ Angehörige genutzt werden – und das unabhängig vom „Behandlungswillen“ des Betroffenen.
Die Selbsthilfe ist für Eltern- und Angehörige sehr stark in ihrer entlastenden Wirkung. Die Selbsthilfe ersetzt aber nicht die professionelle Hilfe oder steht in Konkurrenz zu ihr. Sie ergänzt das Hilfeangebot.
Während man mit Krankheiten aller Art normaler Weise zum Arzt geht, haben sich in Deutschland für die Suchtkrankheit andere Versorgungsstrukturen entwickelt. Das liegt daran, dass die Sucht lange in Deutschland keine anerkannte Krankheit war. Versorgung hieß damals (und heißt es auch noch heute) die sozialen Folgen der Sucht aufzufangen. Das bedeutet aber nicht, dass für Sie nicht auch für diese Krankheit Ihr Hausarzt oder der Kinderarzt, der vielleicht Ihr Kind noch betreut, eine gute Anlaufstation sein kann. Die Ärzte sind zwar meist nicht auf das Krankheitsthema spezialisiert, aber sie kennen sich im lokalen Hilfesystem aus. Sie sind gut vernetzt und können Ihnen deshalb gezielt die richtige Hilfe vermitteln.
Jede Kommune in NRW hat nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt in Ihrer Kommune) des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) eine Versorgungsverpflichtung für die Suchterkrankung und damit auch für die mitbetroffenen Angehörigen/ Familien. In jeder Kommune gibt es auf dieser gesetzlichen Basis eine kommunale Beratungsstelle: der sozialpsychiatrische Dienst. Dieser wird vom Gesundheitsamt betrieben. Unterstützt werden Sie und auch Ihr betroffenes Kind/betroffene(r) Angehörige(r) von der Beratung bis hin zur aufsuchenden Hilfe. Sie können für Ihre Unterstützung diese Dienste unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Ihr betroffener Angehöriger selbst Hilfe in Anspruch nimmt oder nehmen will. Die Beratungsangebote sind für Sie kostenfrei.
Parallel dazu gibt es noch folgende weitere Hilfen in den Kommunen:
Erkundigen Sie sich zu allen Hilfeangeboten bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Finanzielles: Die kommunalen Hilfen sind für Sie kostenfrei. Die Inanspruchnahme von Hilfe bei einem Arzt oder einem klinischen Angebot zahlt (unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Vertragsbedingungen) die Krankenkasse. Im weiteren Verlauf der Suchthilfe kommen evtl. auch andere Kostenträger ins Spiel – dies gilt vor allem im Falle von Rehabilitations- und Wiedereingliederungshilfen, für die i.d.R. die Rentenversicherungsträger zuständig sind.
Mehr Informationen zur Suchtversorgung in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier: Landesstelle Sucht NRW.
Weiterhin stellen wir Ihnen hier zwei Dokumente der Landesstelle Sucht zur Verfügung, in denen Sie einen Überblick zur Suchtversorgung in NRW finden: